Dr. jur. Sasse zum Thema Werberecht / Wirkungsaussagen
   Jüngst  kam es zu Abmahnungen von Therapeuten im Bereich der Naturheilkunde /  Alternativmedizin durch einen Wettbewerbsverband. Im Fokus stand dabei erneut  jeweils ein Verstoß gegen das sogenannte heilmittelwerberechtliche Irreführungsverbot.
Jüngst  kam es zu Abmahnungen von Therapeuten im Bereich der Naturheilkunde /  Alternativmedizin durch einen Wettbewerbsverband. Im Fokus stand dabei erneut  jeweils ein Verstoß gegen das sogenannte heilmittelwerberechtliche Irreführungsverbot.
  § 3 des Heilmittelwerbegesetzes untersagt es, Arzneimitteln, Verfahren,  Behandlungen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder  Wirkungen beizulegen, die sie nicht haben. Es darf zudem nicht  fälschlicherweise der Eindruck erweckt werden, dass ein Erfolg mit Sicherheit  erwartet werden kann oder bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine  schädlichen Wirkungen eintreten würden. Untersagt ist jede irreführende Werbung  für heilkundliche/medizinische Verfahren oder sonstige „therapeutische Mittel“  wie Heilmagnete, Heilsteine oder homöopathische Mittel.
  
  Sofern Sie im Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung konkrete  Wirkungsaussagen machen, so trifft Sie die Verantwortung für die objektive  Richtigkeit dieser Äußerung. Das heißt, Sie müssen in der Lage sein, Ihre  Werbeaussage mittels eines wissenschaftlichen Gutachtens zu beweisen. Dies gilt  nicht nur für heilkundliche Therapeuten wie Heilpraktiker für Psychotherapie,  sondern auch für psychologische Berater, sofern die Werbung einen Bezug zur  Gesundheit hat (z.B. Vorbeugung). Eine heilkundliche Tätigkeit ist nicht  erforderlich.
  
  Ein wissenschaftlicher Wirkungsnachweis ist insbesondere bei schulmedizinisch  nicht anerkannten Therapieverfahren wie der Bachblütentherapie, Homöopathie,  Photonen-Therapie, Bioresonanz, Edelsteintherapie usw. kaum zu führen. Aus  diesem Grund sollten Sie hier Aussagen zu einer konkreten therapeutischen  Wirksamkeit vermeiden. Stellen Sie diese Behandlungsverfahren nicht als Ursache  für konkrete Therapieerfolge dar. Verzichten Sie auf die Schilderung  wissenschaftlich nicht belegbarer Wirkungsbeziehungen. Dies gilt beispielsweise  für die Nennung konkreter Anwendungsgebiete für eine der genannten Therapien.
  
  Je allgemeiner Sie Ihre Behandlungsmethoden angeben, desto eher sind Sie in der  Lage, bei Streitfällen die Aussage zu beweisen. Bewerben Sie zum Beispiel ein  einzelnes psychotherapeutisches Verfahren im Zusammenhang einer Linderung einer  konkreten psychischen Erkrankung, so müssen Sie ggfs. mit einem wissenschaftlichen  Gutachten beweisen, dass dieses Verfahren hierzu in der Lage ist. Geben Sie  hingegen an, eine seelische Erkrankung mit den „Mitteln der Psychotherapie“ zu  lindern, müssen Sie lediglich diesen allgemeinen Kausalzusammenhang nachweisen.
  
  Die folgenden Aussagen waren Gegenstand von Abmahnverfahren. Sie sollen die  Problematik exemplarisch veranschaulichen:
  
  „Die Bachblüten wirken auf  das Energiesystem des Menschen und korrigieren sanft, wenn die Lebensenergie  blockiert ist.“
  
  „Während der Behandlung mit  Bachblüten können sich auch körperliche Erkrankungen bessern.“
  
  „Bei folgenden Problemen  haben sich Bach-Blüten besonders bewährt: Schlaflosigkeit, Leistungsdruck,  Ängsten, Mutlosigkeit, depressiven Verstimmungen.“
  
  „Die Bach-Blüten wirken auf  das Energiesystem des Menschen und korrigieren sanft, wenn die Lebensenergie...  blockiert ist.“
  
  „Homöopathie greift in die  Steuerungsvorgänge des Organismus ein. Die homöopathische Arznei wirkt von  innen heraus, stärkt das Abwehrsystem und hilft dem Körper, die Krankheit  günstig zu beeinflussen oder gar zu besiegen.“
  
  „Die Magnetfeldtherapie ist  eine Basistherapie, die einerseits Regenerationsprozesse im Körper stimuliert  und andererseits Selbstheilungskräfte aktiviert.“
  
  „Die Indikationen für eine Biophotonen-Therapie sind sehr vielfältig. Ich setze  sie unter anderem ein bei Allergien, Burnout, zur Stärkung des Immunsystems,  bei Entzündungen und degenerativen Erkrankungen.“
  
  Darüber hinaus enthalten Abmahnungen oftmals weitere Beanstandungen. Diese  betreffen Aussagen, die zwar rechtlich zweifelhaft erscheinen, jedoch  möglicherweise gerechtfertigt sein können. Der Therapeut hat hier die  Möglichkeit, diese Punkte gerichtlich klären zu lassen. Im Hinblick auf das  hiermit verbundene Prozesskostenrisiko – welches deutlich im fünfstelligen  Bereich liegen kann – ist diese Option jedoch zumeist wenig ratsam. Günstiger  und effektiver ist es in der Regel, auch hier eine einvernehmliche Beilegung  der gesamten Abmahnung anzustreben. Aufgrund der erheblichen finanziellen Risiken  rate ich jedoch dringend dazu, jede Abmahnung einem fachlich spezialisierten  Rechtsanwalt vorzulegen. Jeder Fall sollte individuell geprüft werden.
  
  Insbesondere sollte äußerst sorgfältig abgewogen werden, ob eine – ggfs.  modifizierte – Unterlassungserklärung abgegeben wird, da diese mit einem  erheblichen wirtschaftlichen Risiko verbunden ist. Über weitere  Reaktionsmöglichkeiten im Falle einer Abmahnung informiere ich Sie hier: http://www.sasse-heilpraktikerrecht.de/heilpraktikerrecht/abmahninfo.php
  
Zum Thema „Werbung für Bachblüten“ haben wir einen weiterführender Artikel im  Internen Mitgliederbereich veröffentlicht.
 
