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NRW regelt Anzeigepflichten für Heilpraktiker neu

Im §1a des "Gesundheitsfachberufegesetzes" hat Nordrhein-Westfalen jetzt – ähnlich wie bereits Niedersachsen – Meldepflichten für Heilpraktiker festgelegt. Danach müssen Heilpraktiker:innen   vor  Beginn ihrer Praxistätigkeit der zuständigen Behörde melden:

  • den Beginn der Berufsausübung (incl. Vorlage der Erlaubnisurkunde)
  • das Geburtsdatum
  • die Beschäftigungsart
  • die Anschrift(en), unter denen die Tätigkeit ausgeübt wird.

Und im Falle der Beendigung der Praxistätigkeit ist auch diese der Behörde anzuzeigen.

Stand: 22.03.2022

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