NRW regelt Anzeigepflichten für Heilpraktiker neu
Im §1a des "Gesundheitsfachberufegesetzes" hat Nordrhein-Westfalen jetzt – ähnlich wie bereits Niedersachsen – Meldepflichten für Heilpraktiker festgelegt. Danach müssen Heilpraktiker:innen   vor  Beginn ihrer Praxistätigkeit der zuständigen Behörde melden:
- den Beginn der Berufsausübung (incl. Vorlage der Erlaubnisurkunde)
 - das Geburtsdatum
 - die Beschäftigungsart
 - die Anschrift(en), unter denen die Tätigkeit ausgeübt wird.
 
Und im Falle der Beendigung der Praxistätigkeit ist auch diese der Behörde anzuzeigen.
Stand: 22.03.2022