Sind Corona-Leugner eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit?
Dieser Frage ist Verbandsanwalt Dr. René Sasse am 01.09.2020 auf seinem Facebook-Portal nachgegangen: „Ist ein Heilpraktiker, der die Corona-Pandemie leugnet oder die Existenz des Virus in Abrede stellt, eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit mit der Folge, dass die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 DVO HPG zu widerrufen ist?
Zum Zeitpunkt des Erlasses des HeilprG gefährdeten vor allem Infektionskrankheiten die Gesundheit der Bevölkerung. Der Infektionsschutz bildete deshalb den ursprünglichen Hauptzweck des HeilprG. In den aktuellen Leitlinien heißt es: ‚1.1.3 Die antragstellende Person kennt die medizinischen Grenzen und Gefahren allgemein üblicher diagnostischer und therapeutischer Methoden bei der Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten aufgrund von Arztvorbehalten insbesondere im Bereich des Infektionsschutzes, im Arzneimittel- oder Medizinprodukterecht und ist in der Lage, ihr Handeln nach diesen Regelungen auszurichten.‘Objektiv gefährdet ein solcher Heilpraktiker die öffentliche Gesundheit, da das Risiko einer Weiterverbreitung erhöht wird. Der HP ist nicht in der Lage, sein Handeln nach den Regeln des IfSG auszurichten. Er kann das Behandlungsverbot nicht einhalten, sofern er das Virus gänzlich in Abrede stellt. Aus diesem Grund halte ich es für gut vertretbar, dass ein solches Verhalten mit dem Beruf des Heilpraktikers nicht vereinbar ist. Anders ist dies bei einem HP, der die Existenz von Corona nicht in Abrede stellt, jedoch eine eigene medizinische Auffassung über den Verlauf der Therapie vertritt. Dieser ist in der Lage, das Behandlungsverbot zu beachten. (WICHTIG: Dies ist eine rein rechtliche Einschätzung.)“
14.10.2020