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Meldepflicht bei Heilpraktikern für Psychotherapie und Psychologischen Beratern

meldepflichtIm Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie taucht immer wieder die Frage auf, was ein Heilpraktiker für Psyschotherapie bzw. eine Psychologische Beraterin wann zu melden hat und wie sich das mit seiner / ihrer Gebietsbeschränkung auf die Psyche sowie mit der Verschwiegenheitspflicht verträgt.

Dazu haben wir Verbandsanwalt Dr. Stebner befragt. Er weist darauf hin, dass auch der Heilpraktiker laut Infektionsschutzgesetz zur Meldung der dort aufgeführten Krankheiten verpflichtet ist. Auf der anderen Seite dürfen wir als HP für Psychotherapie keine körperlichen Diagnosen stellen! Daraus ergibt sich:

„Dass für HPP eine Diagnostik der meldepflichtigen Krankheiten ausscheidet, steht außer Frage. Es kann deshalb nur folgende Grundsituation auftreten: Ein Patient wird psychotherapeutisch bei einem HPP behandelt. Er teilt ihm mit, dass bei ihm eine namentlich bezeichnete Erkrankung (meldepflichtig nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. IfSG) von einem Arzt diagnostiziert worden sei oder der HPP erkennt anhand der Hautveränderungen, dass der Patient an Masern oder Windpocken leiden könnte.“

In Bezug auf Corona-Infektionen sollten wir als Psychologische Berater und Heilpraktikerinnen für Psychotherapie ohnehin im Vorfeld eines Praxisbesuches nähere Erkundigungen bei Interessenten / Patienten einholen nach:

Symptomen, erhöhter Temperatur /Fieber, anderen coronaspezifischen Begleitsymptomen (Geschmacksverlust, Durchfall, große Schwäche….). Weiterhin ob die Patienten in einem Risikogebiet waren, ob es in ihrem persönlichen Umfeld Erkrankungen gab etc. (Kontakte bei Familienfeiern, Schulausflug, Wettkampf, Reise usw.)

Falls bejaht, sollten sie n i c h t in die Praxis einbestellt werden, sondern einen Test empfohlen bekommen. Falls der negativ ausfällt, kann der Patient kommen, falls positiv sollte er sich unbedingt beim Arzt vorstellen!

Zur Rechtslage führt Dr. Stebner weiter aus:

„Wie im Rechtsforum bereits festgestellt, differenziert § 8 Abs. 1 Nr. 8. IfSG nicht zwischen Heilpraktikern ohne und mit Gebietsbeschränkung. Die Auslegung der Norm hat nach dem Sinn und Zweck der Bekämpfung der genannten Erkrankungen zu erfolgen. Dies kann sich bei den HP mit Gebietsbeschränkung nur auf den für sie zulässigen diagnostischen und therapeutischen Rahmen beziehen. Nach der Auslegung haben aber auch HP mit Gebietsbeschränkung im vorgenannten Sinn eine Funktion im Gesundheitswesen. Da beispielsweise auch Physiotherapeuten (§ 8 Abs. 1 Nr. 5. IfSG) zur Meldung verpflichtet sind, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass auch Heilpraktiker mit Gebietsbeschränkung durch § 8 Abs. 1 Nr. 8. IfSG erfasst werden.

Zur Sicherheit der HPP sollte also im Zweifel eine Meldepflicht angenommen und ihr nachgekommen werden.“

Hinsichtlich unserer Verschwiegenheitspflicht gilt folgender Sachstand: Für die Einhaltung der Schweigepflicht gibt es Ausnahmen. So muss sie in bestimmten Situationen (etwa bei einer psychotischen Krise, die sofortiges Handeln erforderlich macht, um Gefährdungen des Patienten und anderer zu vermeiden) gebrochen werden. Gleiches gilt für Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Corona: Laut Infektionsschutzgesetz und der speziell mit Blick auf COVID-19 erlassenen “Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht“ sind (unter anderem) Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologische Berater verpflichtet, begründete Verdachtsfälle binnen 24 Stunden beim örtlichen Gesundheitsamt zu melden („Offenbarungspflicht“). Man muss aber nicht zwingend angeben, dass sich die Person beispielsweise in psychotherapeutischer Behandlung befunden hat.

Wird in diesem Zusammenhang die Schweigepflicht gebrochen, liegt kein Verstoß gegen die Berufsordnung vor, weil eben die Offenbarungspflicht im konkreten Fall zur Meldung verpflichtet.

 

14.10.2020