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Rechtsfragen? Dr. Stebner antwortet!

FP 0518 Komplett Big Page60 Image1Gleichzeitige Berufsausübung als Heilpraktiker für Psychotherapie und Coach?

Ich bin Heilpraktikerin für Psychotherapie und möchte eine parallele Tätigkeit als Coach neben meiner Praxis aufbauen. Kann ich beide Berufsbezeichnungen führen? Ist auch eine einheitliche Website möglich? Vielleicht will ich mich aber auch ganz auf die Tätigkeit als Coach konzentrieren.

Da Sie Heilpraktikerin für Psychotherapie sind, können Sie auf dem Gebiet der Psychotherapie die Heilkunde ausüben. Wenn Sie gelegentlich Tätigkeiten außerhalb der Heilkunde als Coach durchführen, sind diese nicht umsatzsteuerbefreit und bedürfen keiner separaten Unternehmensgründung (Gewerbeanmeldung). Erfolgt dies jedoch systematisch, ist eine Unternehmensgründung zu empfehlen. Die Gewerbeämter stufen teilweise die Tätigkeit des Psychologischen Beraters/Coach als freiberuflich und damit gewerbefrei ein, teilweise nicht. Am besten erkundigen Sie sich bei dem für Sie zuständigen Amt. Die Gewerbeanmeldung ist unkompliziert und kostengünstig. Bei der Gewerbesteuer und bei dem Pflichtbeitrag für die Industrie- und Handelskammer gibt es Freibeträge. Näheres können Sie für Ihren Standort im Internet recherchieren. Wenn Sie ausschließlich außerhalb der Heilbehandlung tätig sind, brauchen Sie die Berufsbezeichnung Heilpraktikerin für Psychotherapie nicht zu führen.

Wenn Sie weiter beide Berufe ausüben wollen, kann zwar eine gemeinsame Website unterhalten werden, jedoch sind die beiden Bereiche streng voneinander zu trennen. Empfehlenswert ist deshalb eher die Einrichtung von zwei voneinander unabhängigen Websites. Möglich ist, jeweils die andere Berufstätigkeit vorzustellen und einen Link zu der anderen Website zu setzen. Bitte beachten Sie die vom VFP für seine Mitglieder veröffentlichten Empfehlungen zum Impressum und zur nach neuem Recht erforderlichen Datenschutzerklärung.

Workshops und Einzelberatungen als Psychologischer Berater versichern?

Ich habe die Qualifikation als Heilpraktiker für Psychotherapie, möchte jedoch meine Praxis schließen und zukünftig im Rahmen meines angemeldeten Gewerbes (Verkauf von Heilsteinen) auch Vorträge, Workshops und Einzelberatungen (Lebensberatung) anbieten. Welche Versicherungen brauche ich für diese Berufsausübung als Psychologischer Berater?

Empfehlenswert ist zunächst eine Haftpflichtversicherung. Diese deckt Personenschäden ab, wenn beispielsweise eine Kundin in Ihren Räumen stürzt und sich verletzt. Sinnvoll ist auch eine Betriebsinhaltsversicherung (Betriebs-Sachversicherung). Sie deckt Einbruchsdiebstähle, Wasserschäden usw. ab. Hier gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, nach denen Sie sich erkundigen könnten, z. B. auch Abdeckung von Schäden bei sog. Vandalismus. Wenn Sie Einzel- und Gruppenberatungen außerhalb der Heilbehandlung durchführen, wäre zu überlegen, welche Fehler (Sorgfaltspflichtverletzung) Ihnen unterlaufen könnten, die Schadensersatzansprüche Ihrer Klienten nach sich ziehen können. Wenn Sie diese Möglichkeit sehen, rate ich Ihnen, sich wegen einer Berufshaftpflichtversicherung zu erkundigen.

Darf man als Heilpraktiker für Psychotherapie Patienten mit Depressionen behandeln?

Mein Patient legt mir ein Schreiben der Continentale Krankenversicherung vor, in dem die Kostenerstattung abgelehnt wird, weil ich als Heilpraktiker für Psychotherapie Patienten mit der Diagnose Depression nicht behandeln dürfe. Die Kostenerstattung meiner Liquidation wurde deshalb abgelehnt. Ist das rechtens?

Die Depression ist eine klassische Diagnose für die psychotherapeutische Behandlung. Als Heilpraktiker für Psychotherapie dürfen Sie selbstverständlich eine Depression behandeln; ein Arztvorbehalt besteht nicht. Es gibt unterschiedliche Schweregrade der Depression und Sie entscheiden, ob Sie nach Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten auch schwerere Verläufe therapieren können oder dies einem anderen Heilpraktiker oder Arzt überlassen müssen. Die Ablehnung der Kostenerstattung ist rechtswidrig. Ihrem Patienten ist zu empfehlen, die zuvor geschilderte Rechtslage der Versicherung schriftlich mitzuteilen. Bleibt die Ablehnung der Kostenerstattung aufrechterhalten, ist dem Patienten die Beauftragung eines Fachanwalts für Medizinrecht zu empfehlen. Alternativ kommt auch die Konsultation eines Fachanwalts für Versicherungsrecht in Betracht.

Veröffentlichung von Protokollen über Fantasiereisen?

Ich bin als Coach selbstständig tätig und parallel dazu als Heilpraktiker für Psychotherapie in eigener Praxis. Ich möchte gerne, damit Klienten eine Idee davon bekommen, wie ich arbeite, zwei Fantasiereisen in Trance auf meiner Website veröffentlichen. Ist diese Werbung möglich?

Sie müssen zuerst klären, ob die von Ihnen angebotenen Fantasiereisen Heilbehandlung sind. Anhaltspunkte hierzu kann Ihnen zum einen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.8.2010, Az.: 3 C 28.09, geben (https://www.bverwg.de/ 260810U3C28.09.0). In dem Urteil wurden Synergetik-Methoden als Heilkunde eingestuft. Weitere Anhaltspunkte zur richtigen Einstufung der von Ihnen angewendeten Methode gibt Ihnen mein Artikel aus Freie Psychotherapie „Wann beginnt die unzulässige erlaubnispflichtige Heilbehandlung für Psychologische Berater und Coaches? Wegen schwieriger Abgrenzung zur zulässigen erlaubnisfreien Heilbehandlung auf Nummer sicher gehen!“ (Ausgabe 01.15; https://www.vfp.de/verband/verbandszeitschrift/alle-ausgaben.html).

Wenn bei dieser Prüfung von Ihnen festgestellt wird, dass die von Ihnen angebotenen Fantasiereisen doch Heilbehandlung sind, bedeutet dies jedoch noch nicht, dass Sie die beiden von Ihnen beschriebenen Trancereisen nicht auf Ihrer Homepage veröffentlichen dürfen. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG; www.gesetze-im-internet. de) wurde 2012 erheblich liberalisiert. Bitte orientieren Sie sich über Ihre Möglichkeiten bei § 11 HWG als zentrale Vorschrift für die Patientenkommunikation. Man sieht dort genau, unter welchen Voraussetzungen die Veröffentlichung von Patientenberichten oder dergleichen erfolgen kann. In jedem Fall ist das schriftliche Einverständnis der Klienten oder Patienten erforderlich. Das Einverständnis erübrigt sich nur dann, wenn aus keinen Umständen der Aufnahme Rückschlüsse auf die Identität des Patienten geschlossen werden können.

Anspruch auf Kostenerstattung der Rechnungen Psychologischer Berater durch Krankenkassen?

Ich bin geprüfte Psychologische Beraterin und mache mit meinen Klienten u. a. Lebensberatung und Burnout-Vorbeugung. In vielen Fällen verhindert meine Arbeit mit den Klienten eine spätere Erkrankung, sodass die Krankenkassen Kosten sparen. Dann müsste es konsequent doch auch so sein, dass die Klienten, die Mitglied einer Krankenkasse sind, meine Rechnung zur Kostenerstattung einreichen können.

Psychologische Berater sind außerhalb der Heilbehandlung tätig. Bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Leistungen in der Schwangerschaft, Gesundheitsuntersuchungen) unterliegen die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung der Heilbehandlung. Schon deshalb besteht grundsätzlich keine Möglichkeit für Versicherte, Kosten psychologischer Beratungen erstattet zu bekommen. Es gibt allerdings evtl. eine Möglichkeit au- ßerhalb eines Rechtsanspruchs. Krankenkassen können nach dem Sozialgesetzbuch – 5. Buch (www.gesetze-im-internet.de) freiwillige Satzungsleistungen anbieten, die auch außerhalb der Heilbehandlung platziert sein können.

Ihre gesetzlich versicherten Klienten sollten sich vor Beginn der Beratung/des Coachings bei ihrer Krankenkasse nach einer Kostenerstattung im Rahmen der freiwilligen Satzungsleistung erkundigen. Verschiedene Krankenkassen stellen die freiwilligen Satzungsleistungen und deren Voraussetzungen auch ins Internet. Ihre Klienten und Sie können dann sehen, welche Voraussetzungen für eine Kostenerstattung bestehen. Dies können z. B. Qualifikationsnachweise sein. Evtl. bietet sich für Ihre Klienten ein Wechsel an, wenn eine andere Krankenkasse die Kosten Ihrer Beratung übernehmen würde. Gesundheitsprüfungen beim Wechsel einer Krankenkasse gibt es nicht, außerdem sind die gesetzlichen Leistungen aller Krankenkassen gleich. Der Wechsel ist unproblematisch nach § 175 SGB V möglich. Die Bindung an die Krankenkassenwahl beträgt 18 Monate. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach Eingang der Erklärung möglich. Bei Krankenkassenwechsel sind die Mitarbeiter der „neuen“ Krankenkasse Ihren Klienten behilflich. Auskünfte auf Kostenerstattung Ihrer Rechnungen können bei der „neuen“ Krankenkasse vor Stellung des Aufnahmeantrags eingeholt werden. Vorsicht ist allerdings bei mündlichen Auskünften geboten. Sie haben keine Rechtsverbindlichkeit, sodass eine Garantie für entsprechende spätere Entscheidungen nicht besteht. Allein schriftliche Auskünfte binden die Krankenkassen grundsätzlich und zuverlässig.

Anwendung der Bowen-Therapie durch Heilpraktiker für Psychotherapie?

Ich bin Heilpraktikerin für Psychotherapie und möchte diese manuelle Therapie in meine psychotherapeutische Behandlung integrieren. Ist dies erlaubt?

Die Bowen-Therapie ist nach Veröffentlichung des Deutschen Zentrums für BowenTherapie eine osteopathische Therapieform, die bei Kopf-, Gelenk- und Rückenschmerzen, Muskelverspannungen, Sportverletzungen, Zehenschmerzen usw. eingesetzt wird. Die Osteopathie ist eine invasive Therapieform, die nach neuerer Rechtsprechung sogar Physiotherapeuten nicht anwenden dürfen. Es besteht ein Arzt- oder (Voll-) Heilpraktiker-Vorbehalt. Die Osteopathie in der Form der Bowen-Therapie ist also eine invasive Therapieform mit Indikationen au- ßerhalb der Psychotherapie. Diese Therapie steht deshalb Heilpraktikern für Psychotherapie nicht zur Verfügung.

Dr. jur. Frank A. Stebner
Fachanwalt für Medizinrecht, er betreut im Internet das Rechtsforum und das Abrechnungsforum des VUH und des VFP
www.drstebner.de