Rundfunkgebühr/GEMA/Künstlersozialabgabe
Sie lesen die Überschrift unseres Artikels und fragen sich, was Sie als Praxisinhaber*in damit zu tun haben? Oder hatten Sie schon Post von den zuständigen Stellen? Oder haben Sie schon einmal eine solche Abgabe bezahlt, aber nicht wirklich verstanden, warum? Dieser Artikel soll Sie darauf hinweisen, dass Sie als Selbstständige nicht nur Steuern und Sozialversicherung zu bezahlen haben, sondern dass ggf. auch noch andere Abgaben auf Sie warten.
Rundfunkgebühr
Die Rundfunkgebühr, die eigentlich Rundfunkbeitrag heißt und von manchen noch als GEZ-Gebühr betitelt wird, fällt auch für Selbstständige an. Sie wird für jede Wohnung, für Betriebsstätten und ggf. für den betrieblich genutzten Pkw fällig. Geregelt ist das im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. (Quelle: Website Rundfunkbeitrag)
Was bedeutet diese Formulierung nun für Sie als selbstständige Praxisinhaber*in?
– Sie sind verpflichtet, sich beim Beitragsservice Rundfunkbeitrag anzumelden.
https://www.rundfunkbeitrag.de/
Dort finden Sie weitere Informationen und die Anmeldeformulare.
– Wenn Sie in Ihrer Wohnung eine Praxis haben oder sogar in Ihrer Wohnung Gruppenangebote durchführen und als Privatperson oder Familie Rundfunkbeitrag bezahlen, dann ist diese Betriebsstätte beitragsfrei, nicht aber Ihr auch beruflich genutzter Pkw. Für den Pkw müssen Sie 5,83 € pro Monat zusätzlich zum privaten Rundfunkbeitrag zahlen.
– Wenn Sie eine eigene Praxis unterhalten, haben Sie eine Betriebsstätte außerhalb Ihrer Wohnung. Ihr Beitrag würde dann 5,83 € ohne Pkw betragen. Für diesen Fall ist der Pkw beitragsfrei. Haben Sie zusätzlich noch eine/-n sozialversicherte/-n Angestellte/-n, beträgt Ihr monatlicher Beitrag 11,66 €.
– Wenn auf einem Grundstück mehrere Selbstständige ihre Praxen und Büros haben, werden diese als eigenständige Betriebsstätten gesehen. Jeder dieser Selbstständigen muss für seine eigene Anmeldung sorgen.
– Wird Ihr Praxisraum von mehreren Selbstständigen genutzt, haben Sie zwei Möglichkeiten:
1. Eine/-r der Inhaber*innen meldet die gesamte Räumlichkeit als Betriebsstätte an. Es wird nur ein Beitrag von 5,83 € fällig. Alle Nutzer*innen haften gemeinsam für den Beitrag. Bei der Anmeldung werden die Nutzer*innen und sozialversichert Beschäftigte zusammengezählt. Ein Pkw ist beitragsfrei, für alle weiteren Pkws wird Beitrag berechnet.
2. Jede/-r Inhaber*in meldet ihren/seinen Betrieb selbst an, dann s. Spiegelstrich zwei.
GEMA-Gebühren
Auch diese Gebühr kann Sie als Praxisinhaber*in treffen.
Hier ein Auszug aus der Website der GEMA: „Warum für eine Musiknutzung zahlen? Damit Musikschaffende von ihrer Arbeit leben können, sind öffentliche Musiknutzungen vergütungspflichtig. Kreative Leistung kommt schließlich nicht aus dem Nichts, sondern ist das Resultat harter Arbeit. Aus demselben Grund gibt es beispielsweise Patente, damit Erfinder von ihren Ideen profitieren können. Wie Erfinder, so haben auch Komponisten, Textdichter und Musikverleger ein gesetzlich verbrieftes Recht auf angemessene Vergütung.“ (Quelle: Website GEMA)
Die GEMA-Pflicht kommt auf Sie zu, wenn Sie z. B. Musik zum Ankommen der Klient*in abspielen oder wenn Sie Livemusik zum Tag der offenen Tür eingekauft haben. Auch die Hintergrundmusik auf Ihrer Homepage ist GEMA-pflichtig. Sollten Sie Filme in Ihrer Arbeit einsetzen oder auf der Website zur Verfügung stellen, so unterliegt auch das der GEMA-Pflicht.
Für die Gebühren ist es maßgeblich:
- wie groß Ihre Praxis ist
- was für Musik oder Filme Sie wie einsetzen
- wie groß Ihre „Belegschaft“ ist?
Es gibt Gebühren, die Sie einmalig bezahlen, es gibt aber auch Quartals- und Monatsbeiträge, je nach Nutzung.
Ohne Regel keine Ausnahme. Sollten Sie in Ihrer Praxis, Ihrem Beratungs- oder Unterrichtsraum Radiomusik laufen lassen, ist das frei von GEMA-Gebühren, so hat der Bundesgerichtshof geurteilt. (Das Urteil bezog sich auf ein vorausgegangenes Urteil des EuGH vom März 2012, auf das sich ein Zahnarzt mit seiner Klage bezog. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10.)
Wenn Sie selbst Musik oder Filme produzieren und sie anderen zur Verfüg stellen bzw. verkaufen, dann können Sie Mitglied in der GEMA werden.
Die GEMA ist als Verwertungsgesellschaft Treuhänderin von Nutzungsrechten: Sie sorgt dafür, dass Sie als „Musik- oder Filmschaffende/-r“ eine faire Vergütung für die öffentliche Nutzung Ihrer Werke bekommen.
GEMA-freie Musik/Filme
Im Netz gibt es viele Anbieter*innen für GEMA-freie Musik und Videos. Eine der Voraussetzungen ist, dass die Musiker*innen, die Komponist*innen länger als 70 Jahre tot sind. Sollte aber eine überarbeitete Fassung eines Stücks genutzt werden, kann die GEMA-Gebühr schon wieder anfallen.
GEMA-frei sind auch Werke von Leuten, die nicht Mitglied der GEMA geworden sind. Sie vertreten ihre Rechte an der Nutzung selbst. Das macht die Sache auch nicht unbedingt einfacher.
Sollten Sie selbst Musik komponiert und eingespielt haben, einen Film produziert haben und diese Werke für Ihre Arbeit verwenden, ist das gebührenfrei. Allerdings darf die Musik nicht verwechselbar mit GEMA-pflichtigen Stücken sein (Urheberrecht).
Die GEMA hat einen ziemlichen Tarifdschungel auf ihrer Website. Das sollte Sie nicht abschrecken, lassen Sie sich telefonisch beraten, in welche Tarifklasse Sie mit Ihrer Nutzung gehören. Einen kleinen Verhandlungsspielraum gibt es meistens auch noch. Weitere Informationen: https://www.gema.de/musiknutzer/tarife-formulare/
Künstlersozialabgabe
Wenn Sie die Dienste selbstständiger Künstler*innen, Publizist*innen, Grafiker*innen, Webdesigner*innen u. Ä. in Anspruch nehmen, dann ist die Künstlersozialabgabe an die KSK (Künstlersozialkasse) zu zahlen.
Für Sie als Praxisinhaber*in werden das in erster Linie Grafikleistungen sein. Aber auch das Sommerfest, bei dem Sie für eine/-n Künstler*in Gage bezahlen, unterliegt dieser Abgabe.
Beiträge sind für alle diese Dienstleister*innen zu entrichten, ganz gleich, in welcher Rechtsform diese firmieren oder ob sie die Tätigkeit nebenberuflich ausführen.
Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an Selbstständige der aufgezählten Berufe gezahlten Entgelte. (§ 25 Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG).
Der Beitrag beträgt in diesem Jahr 4,2 % der Nettorechnungssummen. Die Beiträge werden jährlich zum 30. September für das kommende Jahr neu festgesetzt. (Künstlersozialabgabe-Verordnung).
Es gilt auch hier, dass Sie meldepflichtig sind. Den Anmelde- und Prüfungsbogen finden Sie auf der Website der KSK. https://www.kuenstlersozialkasse.de/fileadmin/Dokumente/Mediencenter_Unternehmer_Verwerter/Anmeldeunterlagen_und_Meldebogen/Paket_Anmelde-_und_Erhebungsbogen_Infoschrift.pdf
Auf diesem Erhebungsbogen finden Sie eine Aufzählung der Berufe, für deren Leistungen diese Abgabe zu bezahlen ist. Ferner sind Sie verpflichtet, die Gagen oder Honorarzahlungen zu dokumentieren und diese bis zum 31. März des Folgejahres an die KSK zu melden und die Beiträge zu entrichten.
Es gibt eine Freigrenze. Wenn Sie nur gelegentlich Aufträge erteilen und diese die Honorarhöhe von 450 € in einem Wirtschaftsjahr nicht übersteigen, sind sie beitragsfrei, aber immer noch meldepflichtig.
Eine gelegentliche Auftragserteilung liegt nur dann vor, wenn die Gesamtsumme aller gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 € nicht übersteigt.
Wenn es bei der Abgabepflicht nach der Generalklausel auf die Anzahl der Veranstaltungen/Aufträge ankommt, besteht seit 1. Januar 2015 eine Abgabepflicht nur, wenn mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden und die Gesamtsumme aller Entgelte in einem Jahr 450 € übersteigt. (Quelle: Künstlersozialkasse)
Nehmen Sie es nicht ganz so leicht mit der Meldepflicht bei der KSK. Wenn aus irgendeinem Grund auffällt, dass Sie Ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind, werden neben den Beiträgen auch 1 % Säumniszuschlag und evtl. noch ein Bußgeld fällig.
Wenn Sie in einem Jahr 2 000 € für Grafik, Webdesign und einen Liedermacher ausgeben, müssen Sie 84 € Beitrag entrichten. Klar, die Verwaltungsarbeit bleibt auch an Ihnen hängen. Aber Prüfungen mit anschließendem Ärger sind aufwendiger und kosten mehr Nerven.
Hier noch ein Auszug aus den Informationsschriften der KSK:
„Mit dem Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz werden ab 1. Januar 2015 die Prüfungen bei den Arbeitgebern/Auftraggebern hinsichtlich der Erfüllung der Melde- und Abgabepflichten nach dem KSVG erheblich ausgeweitet.
Neben der Prüfung durch die Künstlersozialkasse nach § 35 Abs. 2 KSVG i. V. m. den Vorschriften der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung sind auch die Rentenversicherungsträger nach § 28p Abs. 1a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) i. V. mit den Vorschriften der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) verpflichtet, bei den Arbeitgebern/Auftraggebern die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu prüfen.
Durch die Ausweitung der Prüfung soll Abgabegerechtigkeit hergestellt und eine weitere Anhebung des Künstlersozialabgabesatzes verhindert werden.“
(Quelle: Künstlersozialkasse)
Brigitte Siegel
Geld & Rosen Unternehmensberatung für Frauen und soziale Einrichtungen
Und zum Schluss ein Zitat, das Ihnen zu denken geben sollte:
Wer die Pflicht hat,
Steuern und Abgaben zu zahlen,
hat das Recht,
Steuern und Abgaben zu sparen.
Bundesgerichtshof
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