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Ärger mit der Erstattung durch private Krankenversicherungen

Ärger mit der Erstattung durch private Krankenversicherungen

Die Postbeamtenkasse und auch andere private Krankenversicherungen gehen vermehrt dazu über, die medizinische Notwendigkeit von Leistungen infrage zu stellen. Hierzu werden private Firmen beauftragt, eine gutachterliche Stellungnahme zu fertigen. Lassen Sie sich hier nicht verunsichern. Die medizinische Notwendigkeit der von Ihnen durchgeführten Therapien wird von Ihnen nach sorgfältiger Anamnese und den erforderlichen Untersuchungen festgestellt. Aufgrund dieser Ergebnisse wird von Ihnen ein in sich schlüssiges Behandlungskonzept entwickelt und mit Einverständnis des Patienten durchgeführt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2002 (Az: 17K4991/01 – Abruf-Nr. 082376) sagt Folgendes aus: Die Versicherung hat in der Regel davon auszugehen, dass die aufgrund ärztlicher Anordnung entstandenen Aufwendungen nach objektivem Maßstab notwendig wären. Eine Begründung der einzelnen Maßnahmen kann nicht verlangt werden. Zweifel an der Berechtigung einer ärztlichen Maßnahme müssen substanziiert vorgetragen werden. Dies ist lückenlos auf unsere Arbeit übertragbar. Sollte trotz allem einmal eine Rechnung oder Teile davon aufgrund einer gutachterlichen Bewertung bemängelt werden, so sollten Sie Ihre Patienten ermutigen, Einspruch zu erheben und sie darauf hinweisen, dass aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 11. Juni 2003 (Az: IV ZR 418/02 – Abruf-Nr. 031610) der Patient berechtigt ist, dieses Gutachten einzufordern.

 

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