Berufshaftpflichtversicherung nicht kündigen!
Wo Menschen mit Menschen arbeiten, da ist ein besonders hohes Risiko gegeben.
Jedem Heilpraktiker und Psychologischen Berater kann ein Fehler passieren, aber selbst das kleinste Missgeschick kann den Patienten / Klienten schon schädigen. Und: Schadenersatz für die finanziellen Folgen kann enorm sein. Eine Berufshaftpflichtversicherung haftet bei Behandlungsfehlern für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, sowie dem erweiterten Strafrechtsschutz. Die entstanden Ansprüche auf Schadenersatz, sowie die Kosten des Rechtsstreits könnten sonst die berufliche und wirtschaftliche Existenz gefährden. In Artikel 5, Abs. 5 unserer Berufsordnung ist festgelegt, dass die praktizierenden VFP-Mitglieder verpflichtet sind, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern. Einige Bundesländer wie Bayern und Brandenburg haben darüber hinaus bereits eine EU-Richtlinie umgesetzt und verlangen von den Heilpraktikern einen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung.
Ein Kollege fragte in unserem Rechtsforum, ob nicht eine Haftungsfreistellung möglich sei. Ra. Dr. Frank Stebner antwortete. „Gerichtsentscheidungen, bei denen ein vertraglicher Haftungsausschluss bei Heilpraktikerbehandlungen zu entscheiden war, sind nicht bekannt. Es gibt sie jedoch für die ärztliche Behandlung; dort sind Haftungsausschlüsse als berufsrechtlich unzulässig eingestuft worden. Sicher wird man für die Heilpraktikerbehandlungen sagen können, dass Haftungsausschlüsse in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB (www.gesetze-im-internet.de) rechtswidrig sind. Wenn überhaupt, brauchen Sie also eine Individualvereinbarung. Einen vollständigen Haftungsausschluss würde ich aber auch dort als rechtswidrig einstufen. Für rechtlich wirksam halte ich es aber, wenn der Haftungsausschluss auf leichte Fahrlässigkeit begrenzt wird. In die Individualvereinbarung müsste dann aufgenommen werden, dass die Haftung wegen Behandlungsfehler auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt wird. Die vorstehende Vorstellung der Rechtslage bezieht sich auf die vertragliche Haftung. Neben der vertraglichen Haftung besteht immer auch die Haftung aus Delikt nach § 823 Abs. 1 BGB. Die Haftung bezieht sich auf Körperverletzungen. Eine Körperverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB kann auch ein psychischer Schaden sein. Unter diesem Aspekt ist die Kündigung Ihrer Haftpflichtversicherung nicht zu vertreten, denn Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche können wegen grober Fahrlässigkeit und aus Delikthaftung auch bei einem ansonsten wirksamen Haftungsausschluss nach Behandlungsvertrag möglich sein.“