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Darf man Fernbehandlung bewerben?

fernbehandlungInteressierte politische und wirtschaftliche Kreise setzen sich immer stärker für die Fernbehandlung von Patienten ein.

Verschiedene Ärztekammern haben ihr Plazet auch schon dazu gegeben – aber längst nicht alle! Und deshalb ändert sich für uns als Heilpraktiker erst einmal nichts. Voraussetzung für die Behandlung eines Patienten ist die „persönliche Inaugenscheinnahme“! Und die Sorgfaltspflicht, zu der wir nach dem BGB unseren Patienten gegenüber verpflichtet sind, gebietet das auch. Verboten bleibt bis auf weiteres die WERBUNG für Fernbehandlungen (nach § des Heilmittelwerbegesetzes). Die Wettbewerbszentrale wird das gerichtlich klären lassen. Die „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“ hat bereits den Privatversicherer „Ottonova“ verklagt, weil der mit digitalem Arztbesuch und Krankschreibung per App wirbt. Quelle: https://www.aerztezeitung.de/extras/druckansicht/?sid=982886&pid=971315

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