Zum Hauptinhalt springen

News

Informationen über Impfnachweise im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung

Ab dem 15.01.2022 gelten für Impfnachweise im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) und der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) die nachfolgenden Kriterien.

Änderungen der Kriterien werden an dieser Stelle mit angemessener Frist bekannt gemacht.

Nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV und § 2 Nummer 10 CoronaEinreiseV liegt ein Nachweis eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vor, wenn die zugrundeliegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:

  • a) verwendete Impfstoffe,
  • b) die für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,
  • c) für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen,
  • d) Intervallzeiten,
    • a) die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und
    • b) die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen.

Folgende Impfstoffe kommen in folgenden Kombinationen für das Vorhandensein eines vollständigen Impfschutzes in Betracht.

Anforderungen für den vollständigen Impfschutz mit einem Impfstoff

Impfstoff

Zulassungsinhaber

Anzahl Impfdosen für die vollständige Impfung

Comirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/1528

BioNTech Manufacturing GmbH

2

Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/1507

Moderna Biotech Spain, S.L.

2

Vaxzevria
Zul.-Nr. EU/1/21/1529

AstraZeneca AB, Schweden

2

COVID-19 Vaccine Janssen
Zul.-Nr EU/1/20/1525

Janssen-Cilag International NV

2

Anforderungen für den vollständigen Impfschutz mit verschiedenen Impfstoffen (heterologes Impfschema)

Impfung 1

Impfung 2

Anzahl Impfdosen für die vollständige Impfung

Vaxzevria
Zul.-Nr. EU/1/21/1529

Comirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/1528

2

Vaxzevria
Zul.-Nr. EU/1/21/1529

Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/1507

2

Comirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/1528

Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/1507

2

Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/1507

Comirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/1528

2

COVID-19 Vaccine Janssen
Zul.-Nr. EU/1/20/1525

Comirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/1528

2

COVID-19 Vaccine Janssen
Zul.-Nr. EU/1/20/1525

Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/1507

2

Zeitintervall nach Impfung für einen vollständigen Impfschutz:
Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen 14 Tage vergangen sein, um einen vollständigen Impfschutz zu erreichen.

Ausnahmetatbestände, die einen vollständigen Impfschutz mit einer einzelnen Impfstoffdosis begründen:
Abweichend von dem Vorstehenden ist eine einzelne Impfstoffdosis mit einem der oben aufgeführten Impfstoffe ausreichend,

  • wenn die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatte. Der labordiagnostische Befund muss in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein. Eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als "vollständig geimpft" ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis.
  • wenn die betroffene Person eine durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen kann. Zum Nachweis der Infektion ist ein Testnachweis erforderlich, der auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und sofern dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatte. Eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als "vollständig geimpft" ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis.
  • wenn die betroffene Person nach Erhalt einer einzelnen Impfstoffdosis eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgemacht hat. Zum Nachweis der Infektion ist erforderlich, dass ein Testnachweis vorliegt, der auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als "vollständig geimpft" ab dem 29. Tag nach Abnahme des positiven Tests.

Hinweis
Derzeit sind noch keine Angaben zu Auffrischimpfungen und entsprechenden Intervallzeiten veröffentlicht.

Quelle:
www.pei.de/impfstoffe/covid-19

Stand 15.01.2022