Änderungen bezüglich Cookies auf den Webseiten
Seit dem 1. Dezember 2021 ist das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (kurz TTDSG) in Kraft, das zu neuen Abmahnungen führen kann. Als Webseiten-Betreiber sollten Sie daher jetzt prüfen, ob Sie bereits alle Anforderungen an eine rechtskonforme Cookie-Verwaltung erfüllen. Das sogenannte „neue deutsche Datenschutz-Gesetz“ gibt unter anderem vor, dass das Setzen von Cookies auf Webseiten, Messengern, Apps und sonstigen digitalen Medien einer echten und ausdrücklichen Einwilligung des Users bedarf. Ohne diese Zustimmung dürfen Nutzerinformationen nicht verarbeitet oder gespeichert werden. So weit, so bekannt. Doch besonders der neue §24 schraubt die Anforderungen an Cookie-Consent-Banner nochmal nach oben.
1. Cookies dürfen nicht voreingestellt sein (außer die Cookie-Gruppe „essenziell“).
2. Sofern keine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers erfolgt ist, dürfen keine Daten getrackt werden.
3. Der Websitebetreiber ist auf Anfrage behördlicher Stellen verpflichtet, Auskunft über die Bestands- und Nutzerdaten zu geben.
4. Der User muss die Möglichkeit haben, allen Cookies zuzustimmen, seine eigene Einstellung vorzunehmen oder alle Cookies abzulehnen (außer die Cookie-Gruppe „essenziell“).
5. Es werden fortan DREI Buttons benötigt: Akzeptieren, Speichern, Ablehnen
6. Eine Beeinflussung des Nutzers über die Farbgestaltung der Buttons ist nicht zulässig. Eine Priorisierung des „Akzeptieren“-Buttons ist nicht mehr zulässig, alle drei Buttons müssen die gleiche Farbe und Größe haben. (Quelle: Ramona Kuchenbaur, https://www.coalo.de/2021/ttdsg-die-neue-cookie-norm-mit-abmahnpotential/)
Stand: 10.01.2022