Neue Richtlinien für Kassenpsychotherapeuten
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Psychotherapeuten müssen verpflichtend wöchentliche Sprechstunden anbieten. Dabei können sie wählen, wie sie die Sprechstunde organisieren: als offene Sprechstunde oder als Bestellsprechstunde. In der Regel sollen Psychotherapeuten bei vollem Versorgungsauftrag 100 Minuten pro Woche für Sprechstunden bereitstellen; bei hälftigem Versorgungsauftrag halb so viel, also 50 Minuten.
Darüber hinaus müssen die Praxen zur Terminkoordination telefonisch erreichbar sein: bei vollem Versorgungsauftrag 200 Minuten in der Woche.
Für Patienten ist die Teilnahme an einer psychotherapeutischen Sprechstunde jetzt auch grundsätzlich Voraussetzung für eine Akutbehandlung oder eine Probatorik, und damit auch für eine Kurz- oder Langzeittherapie.
Die Akutbehandlung ist neu in der Richtlinie; für – wie der Name schon sagt – akute Krisen. Oder um Patienten so zu stabilisieren, dass sie an einer regulären Psychotherapie teilnehmen können oder an anderen ambulanten, teilstationären oder stationären Maßnahmen. Akutbehandlungen sind bis zu 12 Stunden möglich, wobei sie bei der zuständigen Krankenkasse lediglich angezeigt und nicht langwierig beantragt werden müssen.
Insgesamt soll das Antragsverfahren einfacher werden. Beispielsweise fällt bei Kurzzeittherapien die Gutachterpflicht grundsätzlich weg. Außerdem gelten für eine gemeinsame Therapie nun grundsätzlich mindestens drei Personen als Gruppe (statt früher fünf).
Alle Details aus der neuen Richtlinie finden Sie zum Nachlesen auf www.kbv.de
http://www.kv-on.de/html/25920.php
Es bleibt abzuwarten, ob durch diese Maßnahmen die Versorgungslage wirklich verbessert werden kann, denn die Zahl der Kassensitze / zugelassenen Psychotherapeuten wird ja gerade nicht erhöht. Und durch die persönlichen und telefonischen Sprechzeiten fallen wöchentlich 5 reguläre Sitzungen aus!?