Zahlungsverzug: Inkassounternehmen einschalten?
„Ein Inkassobüro ist Dritter im Sinne von Art. 4 Nr. 10 DS-GVO. Die Datenweitergabe darf nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Patienten erfolgen. Die überlegte Erweiterung der allgemeinen Einwilligungserklärung wird bei kritischer Prüfung als nicht wirksam einzustufen sein. Ich rate deshalb von der Zusammenarbeit mit einem Inkassobüro (Bürgel, Creditreform usw.) ab. Ein Rechtsanwalt ist nicht Dritter im Sinne von Art. 4 Nr. 10 DS-GVO. Er ist Organ der Rechtspflege, unterliegt der strafbewehrten berufsrechtlichen Schweigepflicht und kann jederzeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eingeschaltet werden. Der Zustimmung des Patienten bedarf es nicht. Voraussetzung ist allein, dass die Beauftragung des Rechtsanwalts notwendig ist. Befindet sich der Patient im Zahlungsverzug, liegt eine Rechtfertigung vor. Ich empfehle, sicherheitshalber eine zweite Mahnung an den Patienten vor Beauftragung des Rechtsanwalts zu senden. Die zeitliche Verzögerung ist hinzunehmen, da bereits bei Eintritt des Verzuges die Forderung verzinst wird. Die Verzinsung beträgt nach § 288 BGB rund 5 %.“