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Zwangsimpfung: Masernschutzgesetz beschlossen

kind kopfschmerzMit dem „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ („Masernschutzgesetz“) will Bundesgesundheitsminister Spahn „möglichst alle Kinder vor einer Masernansteckung bewahren.

Denn Masern sind in höchstem Maße ansteckend und können einen sehr bösen, teils tödlichen Verlauf nehmen. Deshalb führen wir einen verpflichtenden Impfschutz gegen Masern in der Kita, Schule und bei der Kindertagespflege ein. Auch wer dort arbeitet, muss sich impfen lassen. Und wir ermöglichen es dem Öffentlichen Gesundheitsdienst, wieder mehr freiwillige Reihenimpfungen in Schulen anzubieten. So wollen wir auch weitere Infektionskrankheiten bekämpfen – wie Tetanus, Diphtherie und Keuchhusten.“
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass alle Kinder beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten beide, von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Tagesmutter muss ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen. 

Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagepflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind).
Hat das Masernschutzgesetz eine Bedeutung für uns Heilpraktiker? Laut Bericht von „DerHausarzt.digital“ vom 22.07.2019 gehören Heilpraktiker laut Gesundheitsminister Spahn „nicht zu dem Personenkreis, die verpflichtend geimpft sein müssten.“ Das treffe wiederum nicht zu, wenn die Heilpraktiker im Krankenhaus arbeiten. Auf der anderen Seite soll es eine Änderung in § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geben, die „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“ (nach 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG), also unsere Heilpraktikerpraxen (und damit uns !) in die Impflicht mit einbezieht.

Wir haben deshalb am 8.08.2019 das Bundesministerium für Gesundheit um Aufklärung gebeten. Die Antwort steht jetzt aus.
Das Gesetz soll am 1. März 2020 in Kraft treten. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Laut § 20, Abs. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG), kann das Bundesministerium für Gesundheit das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit einschränken:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20.html

Quellen:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html
https://www.hausarzt.digital/politik/das-droht-praxis-chefs-52120.html

Links:
https://www.individuelle-impfentscheidung.de/impfpflicht/stellungnahme-masernschutzgesetz-offener-brief-an-jens-spahn.html

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