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Änderung in der Berufsordnung für Heilpraktiker

Änderung in der Berufsordnung für HeilpraktikerDas Patientenrechtegesetz von 2014 spricht den Patienten ein weitest gehendes Einsichtsrecht in ihre Krankenunterlagen zu. Deshalb dürfen ihnen Sitzungsprotokolle und patientenbezogenen Notizen nur vorenthalten werden, wenn sie dadurch in ihrer Gesundheit erheblich gefährdet würden oder wenn die Persönlichkeitsrechte des Therapeuten dadurch verletzt werden.

Dementsprechend musste nun auch unsere Berufsordnung für die therapeutisch tätigen Mitglieder des VFP geändert werden. Die neue Fassung lautet:
§8 Abs.6 „(6) FP und HP für PT haben Patienten während und auch nach Abschluss der Therapie auf deren Verlangen Einsicht in die sie betreffenden Aufzeichnungen, die nach § 7 (1) zu erstellen sind, zu gewähren. Sie können die Einsicht verweigern, wenn der Patient gesundheitlich erheblich gefährdet würde oder wenn diese Einblicke in die Persönlichkeit des FP bzw. HP für PT geben und deren Offenlegung deren Persönlichkeitsrecht berührt. In diesem Falle stellt dies keinen Verstoß gegen diese Berufsordnung dar, wenn das Interesse des FP oder HP für PT am Schutz des eigenen Persönlichkeitsrechts in der Abwägung das Interesse des Patienten an der Einsichtnahme überwiegt. In diesen Fällen haben sie dies dem Patienten oder einer Person dessen Vertrauens angemessen zu erläutern.“

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