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Bundesfinanzhof: Freiberufler können Fahrtkosten voll absetzen

Bundesfinanzhof: Freiberufler können Fahrtkosten voll absetzen Der III. Senat des Bundesfinanzhofs hat jetzt entschieden, dass Fahrtkosten eines Selbständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten entsprechend der gefahrenen Kilometer abzugsfähig sind und nicht mit der deutlich geringeren Entfernungspauschale. Voraussetzung ist allerdings, dass den Betriebsstätten keine besondere zentrale Bedeutung zukommt.

Die Klägerin erteilte als freiberuflich tätige Musiklehrerin in mehreren Schulen Musikunterricht. Sie machte die Fahrtkosten für ihr privates Auto als Betriebsausgaben geltend und setzte für jeden gefahrenen Kilometer pauschal 0,30 € an. Das Finanzamt erkannte zunächst die Fahrtkosten nur mit 0,30 € pro Entfernungskilometer an, also nur die Hälfte der Kilometer für Hin- und Rückweg.
Der Bundesfinanzhof ist nun der Rechtsauffassung der Klägerin gefolgt. Im Streitfall lag nicht nur eine Betriebsstätte vor, sondern ständig wechselnde Tätigkeitsorte und damit mehrere Betriebsstätten. Da keinem dieser Tätigkeitsorte eine zentrale Bedeutung beigemessen werden konnte, sind diese Fälle unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug zu behandeln. Daher ist der Betriebsausgabenabzug nicht auf die Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer begrenzt, wenn der Arbeitnehmer auf ständig wechselnden Einsatzstellen tätig ist. In diesen Fällen sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten absetzbar.

Auch nach der Änderung des Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 (Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013) sind die Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.


Quelle: Freelance-Market-News 03/2015 http://www.freelance-market.de

 

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