Datenschutz konkret: Umgang mit geschäftlichen E-Mails
E-Mail-Verkehr mit geschäftlichen Texten muss bereits nach dem bestehenden Datenschutzgesetz aufbewahrt werden!
Als Geschäftsbriefe gelten alle Schreiben, die der „Anbahnung“ (z.B. der Beantwortung eines Angebots), Durchführung (z.B. eine Lieferung) oder der Rückgängigmachung eines Geschäftes dienen. Wenn Sie mit einer E-Mail nur Dateianhänge erhalten, gilt die E-Mail als „Briefumschlag“ und kann vernichtet werden. Enthält die E-Mail selbst aber einen „Geschäfts-Text“, gilt sie als digitaler Beleg und ist ebenfalls elektronisch aufzubewahren
Patientendaten jedoch sind grundsätzlich nicht aufgrund der GODB archivierungspflichtig, sondern ausschließlich in Bezug auf Ihre eigene Patientendokumentation. Archivierungspflichtig wären dann z.B. Terminabsprachen oder Honorarabsprachen per E-Mail.
Wichtig: Gesundheitsdaten als unverschlüsselte E-Mail zu versenden ist datenschutzrechtlich unzulässig! Weitere hilfreiche Informationen finden Sie auf der Seite von Rechtsanwalt Dr. R. Sasse: „E-Mail-Archivierungspflicht für Heilpraktiker – Wie archiviere ich E-Mails rechtssicher?“
Zum Artikel: https://goo.gl/SWw35F