Neue Vorschriften für Buchführung und Datenschutz
Die sog. GBOD (Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) ersetzen mit Wirkung zum 01.01.2015 die bisherigen Vorschriften. Dazu haben wir unseren Steuerberater Dr. Norbert Stölzel befragt. Er schrieb uns:
„Die praktischen Auswirkungen der neuen Richtlinie ist nicht abschätzbar. Die alten GoBD wurden - wenn überhaupt - nur in der Betriebsprüfung herangezogen und dann aber auch nur im Zusammenhang mit einer wirklich desolaten Belegaufzeichnung und -ablage. Wichtig ist, bei vielen Bareinnahmen ein ordnungsgemäßes Kassenbuch zu führen. Weiter glaube ich bei Einnahmen/ Überschussrechnern, zu denen Heilberufe generell zählen, nur an die zukünftige Pflicht, zeitnah auch elektronisch die Belege zu erfassen.
Weitere Verschärfungen zur bisherigen Rechtsanwendung in der Praxis erwarte ich nicht. Es ist auch jetzt schon schwierig genug, in Schätzfällen im Einspruchsverfahren dagegen zu argumentieren.“
Ergänzend weisen wir darauf hin: Um den Patientenschutz zu gewährleisten, empfiehlt es sich, reine Buchführungsunterlagen getrennt von den persönlichen Aufzeichnungen über Diagnosen und Persönlichkeitsmerkmale, Patientengeschichten und Therapiesitzungen aufzubewahren. Diese gehen die Finanzbeamten eigentlich nichts an – obwohl die Rechtssprechung dazu im Moment noch uneinheitlich ist.
Auf der anderen Seite stehen den Patienten entsprechend dem Patientenrechtegesetz vermehrte Einsichtsrechte in alle Unterlagen zu. Unter Berufung auf das Persönlichkeitsrecht des Behandlers ist es – aus juristischer Sicht (Zivil- und Berufsrecht) – wohl eher nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, die Einsicht zu verweigern. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite www.scheigepflicht-online.de unter Aktuelles, Beitrag: AKTUELL: Nummer 16/2014.