Stundenhonorar vs. GebüH – Was tun bei Privatpatienten?
Rechtsfrage des Monats:
Jedem Heilpraktiker (für Psychotherapie) ist klar: Würden wir unsere Leistungen ausschließlich nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) abrechnen, würden wir am Hungertuch nagen und könnten allesamt unsere Praxen schließen. Von daher ist es nur vernünftig, ein gut kalkuliertes Stundenhonorar zu berechnen.
Die Farce ist: Hat unser Patient eine private Krankenversicherung, müssen wir uns dennoch mit dem völlig überalterten „Knebelverzeichnis“ auseinandersetzen. Frage ist, wie sieht nun die Rechnungsstellung an den Patienten aus?
Frage im Rechtsforum:
Guten Tag, ich arbeite als Psychoanalytische Paar- und Familientherapeutin (HP PSY) in eigener Praxis. Mein Honorar für eine 60Min/90Min- Sitzung liegt deutlich höher als im Gebührenverzeichnis (GebüH) Ziffer 19.2 vorgegeben. Wie formuliere ich das am besten in der Rechnung an die (Privat-)Patienten? Herzlichen Gruß und Dank im Voraus.
Antwort:
Wichtig ist zunächst der Abschluss einer Honorarvereinbarung. Wenn Sie keine schriftliche Honorarvereinbarung mit Ihrem Patienten vor der Behandlung schließen, haben Sie nur Anspruch auf das übliche Honorar nach § 612 Abs. 2 BGB (http://goo.gl/VYKJXf). Von der Rechtsprechung wird allgemein das GebüH mit den dortigen Höchstsätzen als „übliche Vergütung“ betrachtet.
Haben Sie eine Honorarvereinbarung abgeschlossen, ist Ihre Rechnung spiegelbildlich. Sie können dann die Nr. 19.2 angeben mit dem Leistungstext und darunter setzen: „Höherer Satz nach Honorarvereinbarung“. Möglich ist auch, wenn sich die Honorarvereinbarung auf mehrere Positionen bezieht, diesen Satz an den Anfang der Liquidation zu stellen. Ihr Dr. F. Stebner, RA
Quelle: http://goo.gl/4pJNjq