Wer darf Schwangere und Wöchnerinnen behandeln?
In den ersten 6 bis 8 Wochen nach der Geburt (dem sogenannten Wochenbett) gilt es für Heilpraktiker für Psychotherapie bei der Behandlung psychischer Erkrankungen der Wöchnerin einige Besonderheiten zu berücksichtigen.
Während des Wochenbettes können psychische Störungen der Mutter nach der Schwangerschaft auftreten. Insbesondere dann, wenn bereits vor der Schwangerschaft bzw. Geburt eine entsprechende Vorerkrankung vorlag.
Postpartale Depressionen oder Wochenbettpsychosen sind psychische Krankheiten, die den Verlauf des Wochenbetts erheblich komplizieren können. Es fragt sich jedoch, inwiefern Heilpraktiker für Psychotherapie diese Erkrankungen diagnostizieren und behandeln dürfen. Zudem sind erhebliche Einschränkungen der Werbung für diese Leistungen zu beachten.
Nach § 4 Hebammengesetz sind außer Ärzten zur Leistung von Geburtshilfe grundsätzlich nur Personen mit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Hebamme” oder „Entbindungspfleger” berechtigt. Geburtshilfe umfasst dabei neben der Überwachung des unmittelbaren Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an und der Hilfe bei der Geburt auch die Überwachung des Wochenbettverlaufs.
Sektorale und unbeschränkte Heilpraktiker dürfen aufgrund dieses Tätigkeitsverbots nicht zur Überwachung des Wochenbettverlaufs tätig werden. Wer entgegen § 4 HebG Geburtshilfe leistet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und überschreitet seine rechtlichen Grenzen. Dies kann zum Verlust der beruflichen Zuverlässigkeit und somit der Heilpraktikerzulassung führen.
Das Verbot gilt nicht für die Schwangerenberatung und Schwangerenbetreuung. Vor der Geburt können von Heilpraktikern psychische Krankheiten der Schwangeren behandelt werden. Ferner kann eine - nicht heilkundliche - psychologische Beratung erfolgen.
Jedoch bestehen in diesem Zeitraum erhebliche haftungsrechtliche Risiken, die durch eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden sollten. Da die Schwangerenberatung und Schwangerenbetreuung ebenfalls Aufgaben von Hebammen und Ärzten ist, sollte das jeweilige Handeln des Heilpraktikers hiermit stets abgestimmt sein. Keinesfalls sollten Ratschläge, Empfehlungen oder Therapiemaßnahmen einer Hebamme oder eines Arztes unberücksichtigt bleiben…
Werbe-Einschränkungen
§ 12 Heilmittelwerbegesetz (HWG) stellt in Verbindung mit der entsprechenden Anlage zum Heilmittelwerbegesetz eine Reihe strenger Werbeverbote auf. Demnach darf sich Ihre Werbung als Heilpraktiker für Psychotherapie außerhalb der Fachkreise generell nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts beziehen.
Der Werbeadressat (der potentielle Patient) darf nicht den Eindruck gewinnen, dass sich Ihre Werbung auf Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts bezieht. Unerheblich ist, ob die Krankheit oder das beworbene Verfahren als solches gefährlich ist. Die psychotherapeutische Behandlung einer Wochenbettpsychose darf beispielsweise nicht konkret beworben werden. Ebenfalls unzulässig ist die Angabe typischer Symptome in der Werbung, wenn hierdurch ohne größeren Aufwand auf die Krankheit geschlussfolgert werden kann. Gleiches gilt für psychische Störungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, der Geburt bzw. dem Wochenbett. Vermeiden Sie deshalb Angaben zu Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts in Ihren Werbeaussagen. Stellen Sie deutlich dar, dass die von Ihnen beworbene psychotherapeutische Behandlung erst nach Abschluss des Wochenbettes ansetzt und keinen Bezug hierzu hat.“
Der ganze Artikel hier zum Nachlesen