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„Störungen mit Krankheitswert – Was darf der Heilpraktiker für Psychotherapie behandeln?“

Mitte März und Mitte  Oktober eines jeden Jahres stehen die Überprüfungen der Gesundheitsämter zum „Heilpraktiker – beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ an. Dabei wird - zu Recht – besonderer Wert darauf gelegt, dass die Kandidaten die Grenzen ihrer Befugnisse genau kennen und bei ihrer künftigen Tätigkeit auch einhalten.

Aber auch bei schon seit vielen Jahren tätigen Praxisinhabern achten die Gesundheitsämter verstärkt darauf, dass die bei der Ausübung ihres Berufs gesetzten Grenzen eingehalten werden. Generell gilt nach § 1 Abs. 2 des Psychotherapeutengesetzes: „Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen.“ Dies betrifft zum einen alle schweren psychischen Erkrankungen, bei denen entweder organische Ursachen eine Rolle spielen können und/oder bei denen eine medikamentöse Behandlung notwendig ist - nach den Leitlinien der schulmedizinischen Fachgesellschaften. Und zum anderen gilt diese Vorschrift auch für alle psychosomatischen Beschwerden, bei denen Heilpraktiker für Psychotherapie vor Beginn der eigentlichen Behandlung sicherstellen müssen, dass diese organmedizinisch durch einen Allgemein- oder Facharzt oder einen Naturheilpraktiker mit voller Heilkundezulassung diagnostisch untersucht worden sind.

Dass wir beispielsweise Psychosen und schwere Depressionen nicht behandeln, versteht sich allein schon wegen der eindeutigen Rechtslage von selbst. Hinzu kommen noch der Patientenschutz und das Vertrauen, dass die Patientinnen und Patienten uns entgegenbringen. Die Kontrollen der Gesundheitsämter dienen damit letztlich auch dem Schutz unseres Berufsstandes.

Unsere Erlaubnis zur Heilkunde ist beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie; Diagnose und Behandlung von organischen Krankheiten haben wir nicht gelernt und dürfen wir deshalb auch nicht durchführen. Das bedeutet im Einzelnen:

  • Alle psychiatrischen Erkrankungen, bei denen es entweder (hirn-) organische Ursachen geben kann oder die medikamentös behandelt werden müssen, gehören in die Hand des (Fach-)Arztes. Dazu gehören alle folgenden im ICD-10 aufgeführten Störungen:
  • F00 - F09 Organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen      
  • F10 - F19 Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen
  • F20 - F29Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen
  • F30 - F39Affektive Störungen (außer F 32.0 / F 33.0 / F 34.1)
  • Bei F40-F48 = Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen (insbesondere bei psychosomatischen Störungen à F 45.3 = somatoforme autonome Funktionsstörungen) muss nach § 1 PsychThG eine organische Abklärung der Beschwerden durch einen Arzt durchgeführt werden, bevor wir psychotherapeutisch behandeln dürfen.
  • Bei F50-F59 = Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren sind die substanzbezogenen und die nicht-stoffgebundenen Suchterkrankungen codiert. Diese dürfen wir psychotherapeutisch begleiten, sie brauchen aber, weil sie lebensgefährdend sind, stets eine ärztliche Diagnostik, ggf. Behandlung bzw. zumindest Kontrolle.
  • Bei F60 - F69 = Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen kann im Einzelfall eine ärztliche Diagnostik sinnvoll und notwendig sein.)
  • Bei F80 - F89 = Entwicklungsstörungen kann genauso im Einzelfall eine ärztliche Diagnostik sinnvoll und notwendig sein, bei den autistischen Störungen = F 84 zwingend.
  • Bei F90 - F98 = Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend kann im Einzelfall eine ärztliche Diagnostik sinnvoll und notwendig sein - z.B. bei F 94 / F 95 / F 98, also überall da, wo es auch organische Ursachen geben kann.

Stand 012024