„Störungen mit Krankheitswert – Was darf der Heilpraktiker für Psychotherapie behandeln?“
Ab Mitte Oktober stehen die nächsten Überprüfungen der Gesundheitsämter zum „Heilpraktiker – beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ an. Dabei wird - zu Recht – besonderer Wert darauf gelegt, dass die Kandidaten die Grenzen ihrer Befugnisse genau kennen und bei ihrer künftigen Tätigkeit auch einhalten.
Aber auch bei schon seit vielen Jahren tätigen Praxisinhabern achten die Gesundheitsämter verstärkt darauf, dass die bei der Ausübung ihres Berufs gesetzten Grenzen eingehalten werden. Generell gilt nach § 1 Abs. 2 des Psychotherapeutengesetzes: „Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen.“ Dies betrifft zum einen alle schweren psychischen Erkrankungen, bei denen entweder organische Ursachen eine Rolle spielen können und/oder bei denen eine medikamentöse Behandlung notwendig ist. Und zum anderen gilt diese Vorschrift auch für alle psychosomatischen Beschwerden, bei denen Heilpraktiker für Psychotherapie vor Beginn der eigentlichen Behandlung sicherstellen müssen, dass diese organmedizinisch durch einen Allgemein- oder Facharzt oder einen Naturheilpraktiker mit voller Heilkundezulassung diagnostisch untersucht worden sind.
Dass wir beispielsweise Psychosen und schwere Depressionen nicht behandeln, versteht sich allein schon wegen der eindeutigen Rechtslage von selbst. Hinzu kommen noch der Patientenschutz und das Vertrauen, dass die Patientinnen und Patienten uns entgegenbringen. Die Kontrollen der Gesundheitsämter dienen damit letztlich auch dem Schutz unseres Berufsstandes.
Unser Kollege Thomas Schnura (Psychologe M.A. und Heilpraktiker) hat schon 2008 einen passenden Artikel zu diesem Thema geschrieben, der anhand des ICD-10-Katalogs genau auflistet und begründet, wo die Grenzen des Erlaubten verlaufen und wir deshalb auf die Durchführung einer eigenständigen Psychotherapie verzichten müssen. Sie finden ihn hier:
Stand: 19.10.2023