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Fixierung in Psychiatrie nur mit Richter-Zustimmung

PsychatrieEin wegweisendes Urteil zur Maßnahme der „Fixierung“ psychisch Kranker hat das Bundesverfassungsgericht am 24.07.2018 gefällt (Az.: 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16). Danach schützt das Grundgesetz die Freiheit der Person. Fehlende Einsichtsfähigkeit lasse diesen Schutz nicht fallen.

Und deshalb erfordert eine Fixierung sämtlicher Gliedmaßen von absehbar mehr als einer halben Stunde eine richterliche Genehmigung. Dies ist bislang nur in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen vorgesehen. Alle anderen Bundesländer müssen nun nachbessern und die Rechte der Patienten in der Psychiatrie absichern. "Gerade psychisch Kranke empfinden eine Freiheitsbeschränkung, deren Notwendigkeit ihnen nicht nähergebracht werden kann, häufig als besonders bedrohlich", betonten die Verfassungsrichter. "Auch auf einer geschlossenen Station könnten sie sich immerhin innerhalb dieser Station noch frei bewegen." Jedenfalls eine 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung" sei demgegenüber ein erneuter und besonders intensiver Freiheitseingriff. Die richterliche Genehmigung einer Zwangsunterbringung umfasse zwar auch "Disziplinierungsmaßnahmen", etwa den Einschluss in einer Sicherungszelle. Wegen ihrer besonderen "Eingriffsqualität" sei eine Fixierung aller Gliedmaßen davon aber nicht gedeckt. Nach dem Karlsruher Urteil sind Fixierungen daher nur nach konkreten gesetzlichen Vorgaben zulässig…

Erforderlich sei dabei die Anordnung durch einen Arzt – in Fällen der 5-Punkt- und 7-Punkt-Fixierung grundsätzlich begleitet von einer Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal". Gründe und Dauer müssten dokumentiert und Betroffene hinterher auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung hingewiesen werden. Um den Richtervorbehalt zu gewährleisten müsse ein zuständiger Richter mindestens tagsüber von 6 bis 21 Uhr erreichbar sein.“

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