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Heilpraktikerhaftung und Behandlungsstandard

Heilpraktikerhaftung und BehandlungsstandardIn einem aktuellen Artikel erläutert unser Verbandsanwalt Dr. jur. Frank Stebner die Bedeutung von § 630a Abs. 2 BGB und von medizinischen Leitlinien für unsere Tätigkeit als Heilpraktiker (für Psychotherapie):

„Die Haftung von Angehörigen der Gesundheitsberufe für Behandlungsfehler ist immer schon ein Thema gewesen. Heilpraktiker sind Menschen, weshalb ihnen Fehler unterlaufen. Gemacht werden sie weder gerne noch absichtlich. Verhindert werden können sie indes auch nicht. Für Heilpraktiker ist es deshalb wichtig, Grundkenntnisse des Haftungsrechts für eine wirksame Prophylaxe zu haben. Dieser Aufsatz beschäftigt sich mit zwei wichtigen Aspekten, dem Behandlungsstandard der Heilpraktiker und den medizinischen Leitlinien…

Überwiegend wird deshalb vertreten, dass für Heilpraktikerbehandlungen ein Rückgriff auf die Sorgfaltsanforderungen, die nach der Rechtsprechung (und §§ 630a bis 630h BGB) für das Arzthaftpflichtrecht gelten, zu erfolgen hat (Heidelberger Kommentar, Arztrecht, Krankenhausrecht, Medizinrecht, Loseblattsammlung, Band 2, 2460, Rdnr. 23 mit weiteren Hinweisen). Konkret erfolgt eine Gleichbehandlung mit Fachärzten für Allgemeinmedizin.
Bei der Beurteilung der Behandlungen der Heilpraktiker für Psychotherapie kommt es darauf an, ob eine Behandlung erfolgt ist, die auch durch Psychologische Psychotherapeuten durchgeführt werden konnte. Ist dies der Fall, erfolgt der Rückgriff auf die Ausbildungsstandards der Psychologischen Psychotherapeuten. Erfolgen Behandlungen, die Psychologischen Psychotherapeuten nicht offenstehen, wie therapeutische Kinesiologie oder Klopftherapie, erfolgt ein Rückgriff auf den Facharztstandard Allgemeinmedizin.

Abweichung vom Behandlungsstandard nach Vereinbarung
Vom „allgemein fachlichen Standard“ (Facharztstand) kann durch besondere Vereinbarung mit dem Patienten nach § 630a Abs. 2 BGB abgewichen werden. Gerade für Heilpraktikerbehandlungen ist diese Vorschrift von besonderer Bedeutung, da oft Diagnose- und Therapieformen angewendet werden, die nicht dem Facharztstandard entsprechen. Die Abweichung kann sich freilich nicht auf unverzichtbare Grundlagen der Krankenbehandlung beziehen. Dazu gehören beispielsweise Hygienestandards oder Injektionstechniken. Gemeint ist mit der Abweichungsregel die Möglichkeit der Behandlung mit wissenschaftlich (schulmedizinisch) nicht anerkannten Diagnose- und Therapieformen.“

Was hier noch zu beachten ist im Hinblick auf die Verbindlichkeit von „Leitlinien“ für die Behandlung bestimmter Krankheitsbilder und wie man ggf. mit dem Patienten Ausnahmen bespricht und festlegt, erläutert Dr. Stebner weiter in seinem Artikel. Sie finden ihn im internen Mitgliederbereich auf unserer Homepage.

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