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Neue (gesetzliche) Vorschriften und Hilfen

Neue (gesetzliche) Vorschriften und HilfenZumindest für alle, die angestellte Mitarbeiterinnen beschäftigen, ist der folgende Hinweis von Bedeutung. Die betriebliche Gesundheitsförderung dürfte auch auf ihrer Agenda stehen.

Wir möchten Sie deshalb auf ein neues Online-Portal zu diesem Thema aufmerksam machen:
www.inqa.de

Der Berufsverband der Rechtsjournalisten hat zu den Themen Arbeitsschutz und Mobbing eine informative Homepage gestaltet. Dort können ein Ratgeber heruntergeladen werden: http://www.arbeitsschutzgesetz.org/ sowie ein kostenfreies E-Book unter http://www.arbeitsschutzgesetz.org/mobbing-am-arbeitsplatz/.

Wer Termine auf elektronischem Weg vereinbart, muss nach Auskunft von RA Dr. Frank Stebner folgendes beachten:
Manche Heilpraktiker bieten die Möglichkeit, online oder per SMS Termine zu vereinbaren. Beide Fälle werden durch die EU-ODR-Verordnung erfasst. Die Folge ist eine weitere Informationspflicht für die Homepage.

Die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (http://eur-lex.europa.eu/ ) – sog. ODR-Verordnung – erfasst Behandlungsverträge, die über die Internetseite des Heilpraktikers angebahnt werden, aber auch Behandlungsverträge, die „auf einem anderen elektronischen Wege“ angeboten werden. Heilpraktiker müssen auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen Online-Streitbeilegungsplattform vorsehen und ihre E-Mail-Adresse angeben. Von dieser Informationspflicht betroffen sind also ausschließlich Heilpraktiker, die Online-Behandlungsverträge im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 lit. e) ODR-Verordnung mit Patienten schließen. - Link ist erforderlich Eine Verlinkung im Impressum auf der Heilpraktiker-Homepage wird als ausreichend beurteilt.

Der Informationstext könnte lauten:
Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung:http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Alternativ können Sie auch die Information über die OS-Plattform in einem gesonderten Link außerhalb des Impressums darstellen. Dann ist die eigene E-Mail-Adresse zusätzlich anzugeben.

Wer seine Rechnungen elektronisch stellen will, z.B. über das Portal www.fastbill.de, muss wissen und darüber aufklären, dass die Patientendaten dort gespeichert werden. Dazu RA Dr. Fran Stebner: „FastBill ist eine online gehostete Software, mit der Rechnungen geschrieben und beglichen werden können. Für Nutzer werden noch weitere Möglichkeiten angeboten wie Smartphone-App und Finanzübersicht.

Heilpraktiker ohne oder mit Gebietsbeschränkung unterliegen der Schweigepflicht. Gerade Rechnungen enthalten sehr sensible Daten wie die Diagnose und die erfolgten Behandlungen. Der Patient kann also im Rahmen der Schweigepflicht strengste Vertraulichkeit erwarten.

Auch wenn der FastBill-Zugang passwortgeschützt ist, so werden doch Daten „außer Haus gegeben“. Der Heilpraktiker hat auch nicht sicher unter Kontrolle, dass die Daten nicht für andere zugänglich sind. Damit liegt eine Parallele zu Verrechnungsstellen vor.
In einer Grundsatzentscheidung vom 10.07.1991 stellte der Bundesgerichtshof fest, dass ein Arzt bei fehlender Einwilligung des Patienten seine Schweigepflicht bei der Weitergabe der Daten an eine Verrechnungsstelle verletzt. Auch bei FastBill-Nutzung wird man eine vorhergehende schriftliche Einwilligung des Patienten verlangen müssen. Erst dann kann diese Software genutzt werden.“


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