Neue (gesetzliche) Vorschriften und Hilfen
 Zumindest  für alle, die angestellte Mitarbeiterinnen beschäftigen, ist der folgende  Hinweis von Bedeutung. Die betriebliche Gesundheitsförderung dürfte auch auf  ihrer Agenda stehen.
Zumindest  für alle, die angestellte Mitarbeiterinnen beschäftigen, ist der folgende  Hinweis von Bedeutung. Die betriebliche Gesundheitsförderung dürfte auch auf  ihrer Agenda stehen.
 
Wir möchten Sie deshalb auf ein neues Online-Portal zu  diesem Thema aufmerksam machen:
www.inqa.de
  
  Der Berufsverband der Rechtsjournalisten hat zu den Themen Arbeitsschutz und  Mobbing eine informative Homepage gestaltet. Dort können ein Ratgeber  heruntergeladen werden: http://www.arbeitsschutzgesetz.org/ sowie ein kostenfreies E-Book unter http://www.arbeitsschutzgesetz.org/mobbing-am-arbeitsplatz/.
  
  Wer Termine auf elektronischem Weg vereinbart, muss nach Auskunft von RA Dr.  Frank Stebner folgendes beachten:
  Manche Heilpraktiker bieten die Möglichkeit, online oder per SMS Termine zu  vereinbaren. Beide Fälle werden durch die EU-ODR-Verordnung erfasst. Die Folge  ist eine weitere Informationspflicht für die Homepage.
  
  Die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über Online-Streitbeilegung in  Verbraucherangelegenheiten (http://eur-lex.europa.eu/ ) – sog. ODR-Verordnung – erfasst Behandlungsverträge, die über die  Internetseite des Heilpraktikers angebahnt werden, aber auch  Behandlungsverträge, die „auf einem anderen elektronischen Wege“ angeboten  werden. Heilpraktiker müssen auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen  Online-Streitbeilegungsplattform vorsehen und ihre E-Mail-Adresse angeben. Von  dieser Informationspflicht betroffen sind also ausschließlich Heilpraktiker,  die Online-Behandlungsverträge im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 lit. e)  ODR-Verordnung mit Patienten schließen. - Link ist erforderlich Eine Verlinkung  im Impressum auf der Heilpraktiker-Homepage wird als ausreichend beurteilt. 
  
  Der  Informationstext könnte lauten:
  Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung:http://ec.europa.eu/consumers/odr/
  Alternativ können Sie auch die Information über die OS-Plattform in einem  gesonderten Link außerhalb des Impressums darstellen. Dann ist die eigene  E-Mail-Adresse zusätzlich anzugeben.
  
  Wer seine Rechnungen elektronisch stellen will, z.B. über das Portal www.fastbill.de, muss wissen und darüber  aufklären, dass die Patientendaten dort gespeichert werden. Dazu RA Dr. Fran  Stebner: „FastBill ist eine online gehostete Software, mit der Rechnungen  geschrieben und beglichen werden können. Für Nutzer werden noch weitere  Möglichkeiten angeboten wie Smartphone-App und Finanzübersicht.
  
  Heilpraktiker ohne oder mit Gebietsbeschränkung unterliegen der  Schweigepflicht. Gerade Rechnungen enthalten sehr sensible Daten wie die  Diagnose und die erfolgten Behandlungen. Der Patient kann also im Rahmen der  Schweigepflicht strengste Vertraulichkeit erwarten.
  
  Auch wenn der FastBill-Zugang passwortgeschützt ist, so werden doch Daten  „außer Haus gegeben“. Der Heilpraktiker hat auch nicht sicher unter Kontrolle,  dass die Daten nicht für andere zugänglich sind. Damit liegt eine Parallele zu  Verrechnungsstellen vor.
In einer Grundsatzentscheidung vom 10.07.1991 stellte der Bundesgerichtshof  fest, dass ein Arzt bei fehlender Einwilligung des Patienten seine  Schweigepflicht bei der Weitergabe der Daten an eine Verrechnungsstelle  verletzt. Auch bei FastBill-Nutzung wird man eine vorhergehende schriftliche  Einwilligung des Patienten verlangen müssen. Erst dann kann diese Software  genutzt werden.“
 
