Streitschlichtungsstelle im Impressum?
Danach muss jedes Unternehmen, das mit Verbrauchern Verträge schließt und eine Webseite unterhält und/oder AGB verwendet, die Informationspflichten erfüllen. Gemäß § 36 Abs. 1 VSBG muss das Unternehmen bzw. der Unternehmer den Verbraucher davon in Kenntnis setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Zum Glück gibt es aber eine Ausnahme, die auf die meisten KollegInnen und ihre Praxis zutreffen dürfte: Nur wenn Sie einen größeren Praxisverbund oder ein Institut mit mehr als zehn Beschäftigen betreiben, trifft diese Vorschrift auf Sie zu. Dagegen sind alle Unternehmen ausgenommen, die bis zum 31. Dezember des Vorjahres nicht mehr als zehn Beschäftigte hatten.
Quelle: Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG -