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Verlinkung und Urheberrecht: Neues Urteil des EuGH

Verlinkung und Urheberrecht: Neues Urteil des EuGHHyperlinks auf andere Seiten werden gerne gesetzt, um die eigene Homepage aufzuwerten und zu erweitern. Indes sind die rechtlichen Risiken erheblich.

Im Aufsatz „Die eigene Homepage durch Hyperlinks bereichern: Welche rechtlichen Risiken gibt es?“ (Freie Psychotherapie 3/2014 vom 08.10.2014; https://www.vfp.de/verband/verbandszeitschrift/alle-ausgaben.html) habe ich die Probleme dargestellt.

In der Rechtsprechung ist die Haftung für Inhalte der verlinkten Seiten inzwischen eher noch erhöht worden. So schränkt der Europäische Gerichtshof (NJW 2016, 3149) die rechtliche Zulässigkeit von Links auf fremde urheberrechtlich geschützte Werke ein. Wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, kann von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Links führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde. Es ist daher zu vermuten, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen werde. Enthalten die verlinkten Seiten also – offen dargelegt oder verborgen – Buchauszüge beispielsweise zur Klinischen Kinesiologie, ist das Urheberrecht tangiert. Liegt keine Nutzungserlaubnis vor, ist die Nutzung rechtswidrig. Dafür haftet dann auch derjenige, der den Hyperlink gesetzt hat. Ein Disclaimer exkulpiert grundsätzlich nicht, wie ich in meinem Aufsatz auch dargelegt habe.

Dr. jur. Frank A. Stebner
, Fachanwalt für Medizinrecht


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