Verlinkung und Urheberrecht: Neues Urteil des EuGH
 Hyperlinks  auf andere Seiten werden gerne gesetzt, um die eigene Homepage aufzuwerten und  zu erweitern. Indes sind die rechtlichen Risiken erheblich.
Hyperlinks  auf andere Seiten werden gerne gesetzt, um die eigene Homepage aufzuwerten und  zu erweitern. Indes sind die rechtlichen Risiken erheblich.
 
 Im Aufsatz „Die  eigene Homepage durch Hyperlinks bereichern: Welche rechtlichen Risiken gibt  es?“ (Freie Psychotherapie 3/2014 vom 08.10.2014; https://www.vfp.de/verband/verbandszeitschrift/alle-ausgaben.html)  habe ich die Probleme dargestellt.
  
  In der Rechtsprechung ist die Haftung für Inhalte der verlinkten Seiten  inzwischen eher noch erhöht worden. So schränkt der Europäische Gerichtshof  (NJW 2016, 3149) die rechtliche Zulässigkeit von Links auf fremde urheberrechtlich  geschützte Werke ein. Wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt  werden, kann von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die  erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das  betroffene Werk auf der Website, zu der die Links führen, nicht unbefugt  veröffentlicht wurde. Es ist daher zu vermuten, dass ein solches Setzen von  Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig  fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im  Internet vorgenommen werde. Enthalten die verlinkten Seiten also – offen  dargelegt oder verborgen – Buchauszüge beispielsweise zur Klinischen  Kinesiologie, ist das Urheberrecht tangiert. Liegt keine Nutzungserlaubnis vor,  ist die Nutzung rechtswidrig. Dafür haftet dann auch derjenige, der den  Hyperlink gesetzt hat. Ein Disclaimer exkulpiert grundsätzlich nicht, wie ich  in meinem Aufsatz auch dargelegt habe.
  
Dr. jur. Frank A. Stebner, Fachanwalt für Medizinrecht
 
