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Ist Reiki erlaubnispflichtige Heilbehandlung?

Ist Reiki erlaubnispflichtige Heilbehandlung?In unserem Rechtsforum für VFP-Mitglieder kam jetzt noch einmal die Frage auf, ob man als Psychologische Beraterin  und Wellness-Masseurin auch Reiki anwenden dürfe. Dazu nahm unser Verbandsanwalt Dr. jur. Frank Stebner wie folgt Stellung: „Grundlage der Beurteilung dieser Frage ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts  1 BvR 784/03 vom 02.03.2004. Dieses Urteil kann auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichte unter „Entscheidungen“ abgerufen werden ( www.bundesverfassungsgericht.de ).

Der Entscheidung lag die Frage zugrunde, inwieweit eine Tätigkeit, die die Seele des Kranken zu berühren versucht, und bei der mit Hilfe der Hände positive Energien auf das Zielorgan zur Aktivierung der Selbstheilungskräfte übertragen werden, als Ausübung der Heilkunde angesehen wird. Dabei werden weder Diagnosen, Medikamente oder medizinische Geräte verwendet. Das Bundesverfassungsgericht hat eine derartige Tätigkeit nicht als Ausübung der Heilkunde auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes gesehen. Die Heilertätigkeit des seinerzeitigen Beschwerdeführers beschränke sich nach seinen Angaben auf die Aktivierung der Selbstheilungskräfte seiner Patienten durch Handauflegen. Ärztliche Fachkenntnisse seien hierfür nicht erforderlich, zumal unabhängig von etwaigen Diagnosen einheitlich durch Handauflegen gehandelt werde.

Danach ist auch Reiki grundsätzlich eine Anwendung außerhalb der Heilkunde (wenn z.B. Wellness/Entspannung/Wohlfühlen das Ziel ist) oder eine erlaubnisfreie Ausübung der Heilkunde. Als Fachanwalt für Medizinrecht habe ich zuvor bewusst das Wort „grundsätzlich“ genutzt. Aus den Umständen der Anwendung/Behandlung kann sich nämlich eine erlaubnispflichtige Heilbehandlung ergeben, z.B. wenn der Klient mit einer „Diagnose“ erscheint und statt einer Standardbehandlung durch HP oder Arzt ausschließlich Reiki-Anwendungen durchführt. Empfehlenswert ist es deshalb, die Klienten aufzuklären über notwendige Heilbehandlungen und sich dies schriftlich bestätigen zu lasen.“

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